AGB
| 1. Allgemeines | |
|---|---|
| a) | Unseren sämtlichen Lieferungen und Leistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. |
| b) | Jegliche Vertragsabsprachen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der von beiden Vertragspartnern abgegebenen schriftlichen Bestätigung, es sei denn, der Einzelauftrag wäre von uns bereits erfüllt. |
| 2. Preise, Zahlungen, Zinsen, Verrechnung | |
|---|---|
| a) | Unsere Preise verstehen sich wenn nicht anders vereinbart ab Werk netto in Euro ausschließlich Mehrwertsteuer. |
| b) | Zahlungen sind wenn nicht anders vereinbart spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten. Reparaturrechnungen sind sofort nach Eingang beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. |
| c) | Bei Zahlungsschwierigkeiten oder Einleitung von Insolvenz- und Vergleichsverfahren auf Seiten des Kunden sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen. Bei Zahlungen, die nicht unsere gesamten Ansprüche abdecken, verrechnen wir zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen, zuletzt auf die Hauptforderung. |
| d) | Vereinbarungen über die Lieferzeit berühren die Fälligkeit der Rechnungsforderungen nicht. |
| 3. Lieferung / Maße und Gewichte / Versand / Annahmeverzug | |
|---|---|
| a) | Von uns angegebene Lieferzeiten binden uns nicht, wir bemühen uns aber, diese nach Möglichkeit einzuhalten. |
| b) | Höhere Gewalt, Materialmangel oder Betriebsstörungen, gleich welcher Art, berechtigen uns ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Ursache für die Störung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen ist. |
| c) | Angaben über Maße, Gewichte und Leistungen etc. sind nur ca.-Angaben. |
| d) | Wenn nicht anders vereinbart, liefern wir nach Fertigstellung. Verweigert der Kunde unberechtigt die Abnahme der Leistung, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden 14-tägigen Abnahmefrist vom Vertrag zurückzutreten und über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen. In dem Fall hat der Kunde die uns daraus entstanden Kosten und Schäden (ggf. Verlustbeträge) zu tragen. |
| 4. Schutzrechte | |
|---|---|
| Unseren Angeboten oder Lieferungen beiliegende Abbildungen, Lichtbilder, Zeichnungen etc. bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden. | |
| 5. Gefahrübergang und Teillieferung | |
|---|---|
| a) | Die Gefahr für die Ware geht – auch bei „Franko“-Lieferungen – mit dem Verlassen unseres Fabrikgeländes auf den Kunden über. |
| b) | Verbleibt die Ware infolge von uns nicht zu vertretenden Umständen im Fabrikgelände, so geht die Gefahr für die Ware im Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung unserer Versandbereitschaft auf den Kunden über. |
| c) |
Teillieferungen und hierauf abgestimmte Berechnungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. |
| 6. Eigentumsvorbehalt | |
|---|---|
| a) | Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis alle Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig getilgt sind. |
| b) | Der Kunde ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehende Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im voraus in Höhe des Rechnungswertes (brutto) an uns ab. Die Einziehungsberechtigung des Kunden bleibt bestehen. Der Kunde ist verpflichtet, Abnehmer unserer Liefergegenstände auf das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes ausdrücklich hinzuweisen. |
| c) |
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Ware zu verlangen. Im Herausgabeverlangen und der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht steht in dem Fall dem Kunden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. |
| 7. Mängelansprüche | ||
|---|---|---|
| a) | Im Hinblick auf die ständige technische Weiterentwicklung und Verbesserung unserer Ware müssen wir uns Änderungen in Konstruktion und Ausführung gegenüber den in unseren Prospekten und Angeboten gemachten Angaben vorbehalten, sofern der Wert der angebotenen Ware hierdurch nicht beeinträchtigt wird. | |
| b) | Der Kunde muss die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden, quantitative und qualitative Übereinstimmung mit der Bestellung oder sonstige Mängel untersuchen. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen. Transportschäden sind gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren. Versteckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich, spätestens aber sieben Tage nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt. | |
| c) |
Als Gewährleistung schließen wir die Ersatzlieferung grundsätzlich aus. |
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| d) | Jedwede Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung, Bedienungsfehler, mechanische, chemische, elektrochemische, elektrische oder physikalische Einflüsse, bzw. unsachgemäße Eingriffe zurückzuführen ist. Gleiches gilt für ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderungen an der Ware, Auswechslung von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn der Mangel beruht darauf nicht. | |
| e) |
Führt die Benutzung der Ware zur Verletzung gewerblicher oder urheberrechtlicher Schutzrechte im Inland, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für den Kunden erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. |
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| f) | Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns unverzüglich über diese geltend gemachten Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. | |
| g) | Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wurde, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferter Ware eingesetzt wurde. | |
| h) | Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. | |
| i) |
Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren ab Übergabe der Ware. Dies gilt nicht wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie betrifft. |
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| j) |
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist. |
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| 8. Haftung | ||
|---|---|---|
| a) | Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, d. h. einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. | |
| b) |
Im Falle grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. |
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| c) | Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. | |
| d) |
Unsere Haftung ist je Schadenereignis, für das wir nach vorstehenden Regeln haften, beschränkt auf |
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| e) |
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Haftung unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
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| f) | Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, für die Haftung bei Körperschäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. | |
| g) |
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Der Kunde ist verpflichtet, in branchen- und strukturüblichem Umfang eigene Versicherungen zu unterhalten (z.B. Betriebsausfallversicherung). Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, verjähren in zwei Jahren gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. |
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| 9. Datenschutz | |
|---|---|
| Daten des Kunden werden von uns zum Zweck der Geschäftsabwicklung gespeichert. Der Kunde erklärt mit Vertragsabschluss hierzu sein Einverständnis. | |
| 10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht | |
|---|---|
| a) | Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Baden-Baden. |
| b) | Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Anwendung von UN Kaufrecht ist ausgeschlossen. |
| Sehr wichtig!! Beachten Sie bitte unsere Hinweise bei Transportschäden genau, da bei Nichteinhaltung der Formvorschriften der Transportversicherer nicht leistungspflichtig ist. Bei Transportschäden sind in Ihrem Interesse Entschädigungsansprüche dadurch zu sichern, dass Beauftragte der Verkehrsunternehmen im Sinne ihrer maßgebenden Vorschriften rechtzeitig zur Schadensfeststellung hinzugezogen werden, d.h. |
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| ÄUSSERLICH ERKENNBARE BESCHÄDIGUNGEN ODER VERLUSTE: | |
| - | müssen vor der Abnahme des Gutes durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Frachtbrief bescheinigt werden. Bei Bahntransporten ist außerdem von der Bahn eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen. |
| - | Bei Postsendungen ist vor der Abnahme beschädigter Pakete usw. der Schaden durch die Post schriftlich zu bescheinigen. |
| BEI NICHT SOFORT ERKENNBAREN SCHÄDEN | |
| - | die sich also erst beim Auspacken herausstellen, ist das Verkehrsunternehmen unverzüglich und schriftlich zu benachrichtigen. Die Fristen für die Benachrichtigung betragen: |
| a) | bei der Post: ungesäumt (spätestens 24 Stunden) nach Ablieferung durch das Verkehrsunternehmen |
| b) | bei der Bahn: spätestens 7 Tage nach Ablieferung durch das Verkehrsunternehmen |
| c) | bei Spediteurtransporten im Zusammenhang mit Bahntransporten spätestens 4 Tage nach Ablieferung durch das Verkehrsunternehmen. |
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Für die erforderlichen Eingaben an die Verkehrsunternehmen wird die Verwendung nachstehenden Textes empfohlen: An die Güterabfertigungsstelle in _____________________ (bzw. an das Postamt, an die Speditionsfirma, an das Fuhrunternehmen). Die am __________eingegangene, (Absender __________) (Angaben des Frachtbriefes, Anzahl der Packstücke, der Signatur) ist hier unbeanstandet abgenommen worden, da äußerlich erkennbare Schäden nicht vorlagen. Beim Öffnen hat sich jedoch ergeben, dass der Inhalt während des Transportes beschädigt und/oder bestohlen wurde. Für den entstandenen Schaden halten wir Sie für verantwortlich. Falls es nach Ihrer Ansicht erforderlich erscheint, können Sie sich bei ________________________________________________________ von dem Ausmaß des Schadens überzeugen. Außerdem wollen Sie bitte die absendende Stelle unseres Hauses unter Angabe der Lieferschein und/oder Rechungsnummer verständigen. Wir bitten, Ihrer Reklamation die im vorgenannten Merkblatt erwähnten Unterlagen beizufügen. |
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Stand: April 2007
